Vorstand & Satzung

Der Vorstand der Historischen Gesellschaft Bremen besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern: dem Vorsitzer, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und je einem Stellvertreter für diese sowie bis zu sechs Beisitzern.

Vorstand

Prof. Dr. Konrad Elmshäuser Vorsitzer 
Dr. Ina Grünjes stellvertretende Vorsitzerin 
Uwe Bölts M.A. Schatzmeister 
Dr. Maria Hermes-Wladarsch Schriftführerin
Dr. Dieter Bischop, Dr. Gabriele Hoffmann, Prof. Dr. Franklin Kopitzsch, Prof. Dr. Cordula Nolte, Heinz Salzer, Prof. Dr. Georg Skalecki, Dr. Peter Ulrich, Dr. Jan Werquet Beisitzer

Satzung und Geschäftsordnung der Historischen Gesellschaft Bremen e.V.

Gegründet 1862

Satzung

Der Verein führt den Namen „Historische Gesellschaft Bremen“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen und hat seinen Sitz in Bremen.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die wissenschaftliche Erforschung der Geschichte, insbesondere der bremischen Vergangenheit, sowie die Pflege des Geschichtsbewusstseins in der Bevölkerung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

  • die Herausgabe und Förderung wissenschaftlicher Veröffentlichungen, wie zum Beispiel des Bremischen Jahrbuchs, und von Einzeluntersuchungen zur bremischen Geschichte (eine Erweiterung auf verwandte Gebiete ist möglich);
  • die Veranstaltung von wissenschaftlichen Vorträgen, Studienfahrten und Führungen;
  • die Förderung verwandter wissenschaftlicher Forschungsvorhaben im niedersächsisch-hansischen Raum.

1.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Überschüsse aus Rechnungsabschlüssen für das laufende Geschäftsjahr werden auf das folgende Geschäftsjahr übertragen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Beiträge oder Spenden nicht zurückgezahlt.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks gemäß § 2 fällt das Vermögen des Vereins an die Freie Hansestadt Bremen, und zwar mit der Maßgabe, dass es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Verwendungszweck sollte dem Zweck dieses Vereins entsprechen oder ähnlich sein.

1. Natürliche und juristische Personen können auf ihren Antrag Mitglied werden. 

2. Behörden, Gesellschaften, Institute, Firmen, Körperschaften und Vereine können die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten wie natürliche Personen erwerben. In den Mitgliederversammlungen haben sie je eine Stimme; sie werden von einem Bevollmächtigten vertreten. 

3. Die Aufnahme in den Verein vollzieht der Vorsitzer. Trägt er Bedenken gegen die Aufnahme, so hat er die Entscheidung des Vorstandes herbeizuführen. 

4. Um die Historische Gesellschaft und ihre Ziele verdiente Personen kann der Vorstand mit ihrem Einverständnis als Ehrenmitglieder oder korrespondierende Mitglieder aufnehmen. Sie haben alle Rechte, die den Mitgliedern des Vereins zustehen. 

5. Der Vorstand kann natürliche oder juristische Personen als fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese haben alle Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder.

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

2. In besonderen Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.

1. Solange ein Mitglied mit dem Beitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr im Rückstand ist, ruhen alle seine Rechte. Zahlt das Mitglied den rückständigen Beitrag auch in dem folgenden Geschäftsjahr trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht, kann der Vorstand seinen Ausschluß aus dem Verein beschließen. 

2. Wer sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist, kann von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. 

3. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich gegenüber der Historischen Gesellschaft erklärt werden.

4. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins.

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Er besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern: dem Vorsitzer, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und je einem Stellvertreter für diese sowie bis zu sechs Beisitzern. 

2. Eine Wiederwahl ist zulässig. 

3. Gerichtlicher und außergerichtlicher Vertreter des Vereins sind der Vorsitzer und sein Stellvertreter in der Weise, daß jeder allein zur Vertretung berechtigt ist. 

4. Ehemalige Vorsitzer können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzern gewählt werden. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden alljährlich statt, außerordentliche dann, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für notwendig erachtet oder mindestens 10 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragen. 

2. Die Einladung wird schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen zugestellt.  

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzer, dem Stellvertreter oder hilfsweise einem anderen Mitglied des Vorstandes.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dabei haben alle Mitglieder gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind aufzuzeichnen, die Niederschriften vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

6.  In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Versammlungsleiter den Jahresbericht, der Schatzmeister den Rechnungsbericht.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Die Führung der Geschäfte des Vereins regelt sich, soweit sie nicht die vorstehende Satzung festlegt, nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden besonderen Geschäftsordnung.

Geschäftsordnung (§ 12 der Satzung)

§ 1
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres statt.

§ 2
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die ihnen von dem Schatzmeister mit den Belegen vorzulegende Jahresabrechnung sowie die Vermögensnachweise zu prüfen und nach Befund der Richtigkeit zu unterschreiben, andernfalls an den Vorstand zu berichten.

§ 3
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der von den Rechnungsprüfern geprüften Abrechnung, über die Entlastung des Schatzmeisters und über die des Vorstandes insgesamt.

§ 4
Hat der Vorstand  gemäß § 4 (4.) der Satzung Ehrenmitglieder oder korrespondierende Mitglieder berufen, hat er der Mitgliederversammlung darüber Mitteilung zu machen.

§ 5
Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand spätestens vier Wochen nach Eingang eines schriftlichen Antrags, der von mindestens 25 Mitgliedern unterschrieben sein muß, einzuberufen.

§ 6
Der Vorstand regelt die Geschäftsverteilung unter sich.

§ 7
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Geschäftsordnung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese nicht zulässigerweise durch die Satzung geändert sind. Er trifft alle erforderlichen Maßnahmen, soweit sich nicht die Mitgliederversammlung die Beschlußfassung über bestimmte Angelegenheiten der Geschäftsführung vorbehält.

§ 8
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden ihm auf Anfordern ersetzt. Für einzelne Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse aus dem Kreis der Vereinsmitglieder berufen und wieder auflösen.

§ 9
Der Vorstand verwaltet das Schriftgut des Vereins und führt die Aufsicht über das Geschäftszimmer.

§ 10

      1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzer oder sein Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Auf die Einhaltung der Frist kann, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, verzichtet werden.
      2. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzer oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen verlangt.
      3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.

§ 11
Der Vorsitzer leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Erledigung des Schriftverkehrs.

§ 12
Der Schriftführer führt das Protokoll in den Sitzungen des Vorstandes und in den Mitgliederversammlungen.

§ 13
Der Schatzmeister zieht die Mitgliedsbeiträge ein und bestreitet aus ihnen und den sonstigen Einkünften des Vereins die Ausgaben. Bevor er in der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Vermögenslage des Vereins berichtet, legt er dem Vorstand die Abrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr zur Genehmigung vor.

§ 14

Der Jahresbericht und der Rechnungsbericht des Vereins werden im Bremischen Jahrbuch veröffentlicht.

§ 15

Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf ein Stück des Bremischen Jahrbuches. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erscheinen des Jahrbuches. Der Vorstand kann einen Unkostenbeitrag festsetzen.